Schadensersatz für "Blutgrätsche"

Berlin. Wird jemand durch grob unfaires Verhalten auf dem Fußballplatz verletzt, kann er Schadensersatz geltend machen. So urteilte das Oberlandesgericht Hamm (AZ - 34 U 81/05; 4. Juli 2005 -).


Während eines Fußballspiels grätschte ein Spieler dem Gegner so rüde in dessen Lauf, dass sich der Gegner mehrere Knochenbrüche zuzog. Der Spieler erhielt die Rote Karte und wurde des Feldes verwiesen. Ob er den Ball spielte, blieb unklar. Die Kosten der Operation und der anschließenden Krankengymnastik des verletzten Spielers beliefen sich auf über 6.000,00 €. Diesen Betrag wollte der Verletzte gerichtlich einklagen.

Das Gericht gab ihm Recht. Zwar sei Fußball eine körperbetonte Sportart. Auch bei regelgerechtem Spiel gäbe es ein Verletzungsrisiko. Die teilnehmenden Sportler akzeptierten dies. Im eifer des Gefechts sei auch übereifriger Einsatz erlaubt, im konkreten Fall habe aber kein harter Zweikampf stattgefunden, sondern der beklagte Spieler habe sich schlicht unfair verhalten. Sein Einsatz sei grob unsportlich und rücksichtslos gewesen. Ob der Beklagte möglicherweise auch den Ball gespielt hatte, ändere daran nichts.