Risiko teures Gepäck im Auto
Coburg/Berlin. Bei einem Unfall muss die Kfz-Versicherung teures und ungewöhnliches Gepäck eines Beifahrers häufig nicht ersetzen. Anders ist das bei Gegenständen, die man üblicherweise dabei hat. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Coburg vom 24. Juli 2008 (AZ: 32 S 39/08) hervor.
Die Pkw-Eigentümerin war in einem VW-Golf gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten auf dem Weg in die Weihnachtsfeiertage. Mit an Bord war das Cello. Bei einem von der Golffahrerin selbst verschuldeten Unfall wurde das Cello samt Etui zerstört. Schaden: rund 3.300,00 €. Zum Glück hatte die Schwiegermutter eine Musikinstrumentenversicherung abgeschlossen. Diese erstattete den Betrag und wollte ihn sich von der Kfz-Haftpflicht wiederholen. Die aber verweigerte unter Hinweis auf ihre Versicherungsbedingungen die Zahlung.
Zu Recht, wie die Coburger Richter entschieden. Denn für in dem versicherten Auto mitgeführte Sachen muss die Kfz-Haftpflicht regelmäßig nicht zahlen. Anders liegt es zum einen dann, wenn Beifahrer Gegenstände dabei haben, die sie üblicherweise mit sich führen. Das ist aber hier nicht der Fall, weil der Lebensgefährte das Cello gerade nicht gewöhnlich bei sich hat. Zum anderen muss die Haftpflicht dann eintreten, wenn die Fahrt überwiegend der Personenbeförderung dient und es sich um einen Gegenstand des persönlichen Gebrauchs handelt. Weil aber die Fahrerin nicht als bloße Chauffeurin unterwegs gewesen ist, sondern auch selbst zur Schwiegermutter wollte, hat keine Personenbeförderung in diesem Sinn vorgelegen.