Rechtsschutzversicherung muss auch Kosten für Klagen auf einen Studienplatz übernehmen

Celle/Berlin. Eine Rechtsschutzversicherung muss in einem bestimmten Rahmen auch die Kosten für Klagen auf einen Studienplatz übernehmen. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 19. April 2007 (AZ: 8 U 179/06) hervor.


Weil Noten und Wartezeiten nicht ausreichten, hatte die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen den Bewerber um einen Studienplatz für Humanmedizin abgelehnt. Mit der Begründung, die Hochschulen schöpften ihre tatsächlichen Kapazitäten nicht hinreichend aus, suchte dieser daraufhin Rechtsschutz vor verschiedenen Verwaltungsgerichten gegen insgesamt 14 Hochschulen. Der Grund: Vor Gericht müssen die Hochschulen ihre Berechnungskriterien offen legen. Deckt das Gericht dann weitere Kapazitäten auf, werden die ungenutzten Studienplätze unter allen Bewerbern, die Rechtsschutz ersucht haben, verlost. Die Rechtsschutzversicherung seines Vaters sollte die Kosten für die Gerichtsverfahren übernehmen, verweigerte aber den Deckungsschutz. So klagte er gegen die Rechtsschutzversicherung.

Doch das Berufungsgericht gab dem Studienanwärter Recht und bestätigte ihm weitgehend einen Anspruch auf Kostendeckung. Das Recht des Klägers auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte steht unter dem Schutz des Grundgesetzes. Eine Beschränkung dieses Rechts durch ein Zulassungsverfahren darf nur erfolgen, wenn die bestehenden Kapazitäten auch tatsächlich ausgenutzt werden. Da die zur Offenlegung der Kapazitäten erforderlichen Berechnungsgrundlagen erst im gerichtlichen Verfahren bekannt werden, muss die Rechtsschutzversicherung für die Kosten eintreten, sofern eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, dass das Studienplatzpotential nicht ausgeschöpft wird. Dafür reicht es aus, wenn der Kläger nachweist, dass die Hochschule die Kapazität in den Vorjahren nicht ausgeschöpft hat. Um seine Chancen auf einen Studienplatz zu erhöhen, darf der Bewerber auch mehrere Klagen einreichen und mehrere Hochschulen gleichzeitig in Anspruch nehmen. Unter Kostengesichtspunkten ist die Grenze aber bei zehn gerichtlichen Verfahren pro Semester zu ziehen.