Krankenhaus haftet für Fehler des Pflegepersonals

Kassel/Berlin. Erleidet ein Patient während einer Behandlung durch das Personal eines Krankenhauses einen Unfall, haftet in der Regel das Krankenhaus. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn das Krankenhaus beweisen kann, dass keine Pflichtverletzung des Pflegepersonals vorliegt. Dies ergeht aus einem Urteil des Landgerichts Kassel vom 30. November 2007 (AZ: S O 1488/06).


Ein 85-jähriger Patient wurde in einer Fachklinik physiotherapeutisch behandelt. Nach einer Ganzkörpermassage versuchte der Mann, von der Massageliege aufzustehen. Dabei stürzte er und brach sich einen Brustwirbel. Der Unfall zog einen vierzehntägigen Krankenhausaufenthalt nach sich. Sechs Monate musste der Mann ein Korsett tragen und litt danach immer noch unter Schmerzen. Die private Krankenversicherung war für die Behandlungskosten aufgekommen. Sie klagte gegen die Fachklinik auf Erstattung der entstandenen und noch als Folge des Unfalls entstehenden Kosten.

Die Richter gaben der Krankenversicherung Recht. Die Klinik muss beweisen, dass der Sturz ihres Patienten nicht auf einem Verschulden des behandelnden Praktikanten beruht hat. Die Betreuung eines Patienten während und nach einer Massage gehört zu den Aufgaben des Pflegepersonals und damit zur fachgerechten pflegerischen Betreuung. Kommt es zu einem Unfall, liegt es beim Krankenhaus, nachzuweisen, dass das betreffende Pflegepersonal keinen Fehler gemacht hat. Da dies hier nicht geschehen ist, ging das Gericht von einer schuldhaften Pflichtverletzung aus. Das Krankenhaus haftet.