Keine Haftung für korrekt schließende ICE-Tür

Düsseldorf/Berlin. Die Bahn ist nicht für Unfallschäden verantwortlich, die ein Reisender beim Besteigen eines ICE durch eine sich einwandfrei schließende Automatik-Tür erleidet. Fahrgäste dürfen nicht erwarten, vor allen nur irgendwie denkbaren Gefahren geschützt zu werden. Da automatische Türen ausdrücklich per Gesetz zugelassen sind, müssen die Bahnbetreiber lediglich dafür sorgen, dass ein Einklemmen bzw. Einquetschen von Benutzern durch sich schließende Türen ausgeschlossen ist, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf am 6. September 2006 (AZ: I-19 U 10/06).


Im zugrunde liegenden Fall war eine ältere Dame beim Erklimmen der Zugstufen aus dem Gleichgewicht geraten und gestürzt, weil sich für sie überraschend die Zugtür schloss. Der Sohn der gestürzten Frau wollte nun Schadensersatz und Schmerzensgeld erstreiten. Doch das Gericht folgte keinem der ins Feld geführten Argumente.

Die Tür habe den gesetzlichen Sicherheitsstandards entsprochen. Weder optische Signale noch akustische Töne seien vor dem Schließen der Tür als zusätzliche Warnsignale erforderlich. Der Durchschnittsreisende sei nämlich mit der Funktionsweise automatischer Türen vertraut. Auch ergebe sich eine mangelhafte Beschaffenheit nicht durch eine falsche – weil zu kurze – Taktung der Tür. Die ältere Dame sei für den Sturz vielmehr vollständig allein verantwortlich. Ihre erhöhte Unsicherheit beim Besteigen des Zuges hätte sie durch erhöhte Aufmerksamkeit wettmachen müssen oder aber sich aufgrund ihres Alters der Hilfe Dritter versichern müssen. Stattdessen habe sie aber ihre ohnehin schon instabile Lage durch das Mitführen eines boardcases noch verstärkt. Es sei zudem auch nicht Aufgabe der Bahn, für Hilfeleistungen beim Besteigen des Zuges das entsprechende Personal an den Bahnsteigen bereit zu stellen. Darum müsse sich der Hilfsbedürftige selbst kümmern.