Keine Falschberatung bei Abschluss von Lebensversicherungen
Karlsruhe/Berlin. Eine Mutter, die bei dem Abschluss einer Lebensversicherung auf den Rat einer Versicherungsmaklerin hört und statt des eigenen Todesfallrisikos das ihres Kindes absichert, wurde nicht zwangsläufig falsch aufgeklärt und beraten, weil die Versicherungsleistung durch das frühe Ableben der Mutter schließlich geringer ausfällt als erwartet. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Februar 2007 hervor (AZ: 15 W 59/05).
Im zugrunde liegenden Fall zog der hinterbliebene Sohn gegen die Versicherungsmaklerin seiner verstorbenen Mutter vor Gericht. Er verlangte Schadenersatz für die angebliche Falschberatung seiner Mutter. Die Maklerin hätte dafür sorgen müssen, dass die Lebensversicherung auf den Namen seiner Mutter abgeschlossen worden wäre, stattdessen sei jedoch nur er selbst als Versicherter in den Vertrag aufgenommen worden. Hätte seine Mutter einen dementsprechenden Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen, so wären ihm beim Tod der Mutter deutlich höhere Leistungen zugeflossen.
Das Gericht wies die Klage ab. Die abgeschlossene Lebensversicherung sei nach ihrer Gestaltung für den Bedarf der Mutter objektiv geeignet und sinnvoll. Denn sie diente dem Zweck, durch einen Ansparvorgang eine finanzielle Vorsorge für das spätere Leben ihres Sohnes zu treffen. Auch eine Vertragsgestaltung, bei der nur der minderjährige Sohn als Versicherter aufgenommen wird, sei – objektiv – sinnvoll und zweckmäßig. So führte die Aufnahme eines Kindes als versicherte Person wegen des geringeren Todesfallrisikos zu niedrigeren Risikozuschlägen als bei Erwachsenen. Der Spareffekt des Lebens-versicherungsvertrages sei somit für den Erlebensfall bei einem Kind höher. Eine zusätzliche Absicherung des Todesfallrisikos der Mutter erschien bei objektiver Beurteilung der vorhandenen Risiken zum damaligen Zeitpunkt nicht erforderlich.
Die Maklerin sei daher auch nicht verpflichtet gewesen, den Abschluss einer zusätzlichen Risiko-Lebensversicherung auf den Namen der Mutter zu empfehlen. Selbst wenn es der Mutter im Beratungsgespräch zunächst darum ging, mit der abzuschließenden Versicherung Vorsorge auch für den Fall des eigenen Todes zu treffen, habe sich die Maklerin nicht pflichtwidrig verhalten. Weil sie den Versicherungsvertrag nicht als Bevollmächtigte ihrer Kundin abgeschlossen habe, sondern alles von der Mutter selbst unterschrieben worden ist, diese also eigenverantwortlich gehandelt hat, habe sie sich auch nicht über die subjektiven Vorstellungen ihrer Kundin hinweggesetzt.