Keine Erkrankungen verschweigen - Keine Berufsunfähigkeit bei Nichtnennung von Gastritis

Brandenburg/Berlin. Wer eine schwere Gastritis beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung verschweigt, verliert den Versicherungsschutz. Darüber informiert anwaltauskunft.de, ein Service des Deutschen Anwaltvereins (DAV), und verweist auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 7. Juni 2011 (AZ: 11 U 6/11).


Die Beamtin hatte im Jahre 2000 im Alter von 40 Jahren bei der beklagten Versicherung eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen. Bei den ihr gestellten Fragen zu ihrem Gesundheitszustand hatte sie nicht angegeben, dass sie unter einer medizinisch behandelten Gastritis litt, obwohl in der Zeit unmittelbar vor dem Antrag bei ihr eine entsprechende Erkrankung festgestellt worden war. Wegen einer Dienstunfähigkeit wurde sie Anfang des Jahres 2007 in den Ruhestand entlassen. Seitdem bezog sie von der beklagten Versicherung eine jährliche Rente in Höhe von rund 3.600,00 Euro aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Die Versicherung stellte ihre Zahlungen im Jahre 2009 ein, nachdem sie nach Befragung der Hausärztin der Klägerin von der Gastritis erfahren hatte.

Mit ihrer Klage gegen die Versicherung hatte sie keinen Erfolg. Man hat keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung, wenn man beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung eine schwere Gastritis verschweigt. Man muss sich dabei im Klaren sein, dass die Versicherung auf die Erkrankung hingewiesen werden muss. Die vorwerfbare Falschbeantwortung der Gesundheitsfragen ist für den Abschluss des Versicherungsvertrages relevant. Die Versicherung hat die Möglichkeit, bei der Diagnose "Gastritis" den Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages abzulehnen oder Prämienzuschläge zu fordern. Das Versicherungsunternehmen ist wegen der verschwiegenen Erkrankung zur Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung berechtigt. Der Vertrag ist damit nichtig, sodass der Klägerin keine vertraglichen Ansprüche zustehen.