Kein Schmerzensgeld wegen Sturz über Pflasterstein

Koblenz/Berlin. Nicht für jeden Sturz über einen Pflasterstein bekommt man Schmerzensgeld. Das hat das Landgericht Koblenz am 28. April 2008 (AZ: 12 S 39/08) entschieden. Gewisse Unebenheiten sind hinzunehmen, dies betrifft vor allen Dingen auch Parkplätze.


Die Klägerin hatte vorgebracht, dass sie nach einem Einkauf in dem von der Beklagten betriebenen Geschäft auf dem davor gelegenen Parkplatzgelände gestürzt ist. Bei dem Sturz hat sie sich das Schlüsselbein gebrochen. Der Grund ist ein aus der Pflasterung herausragender Stein gewesen und sie verlangte die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 2.500,00 €.

Zunächst hatte bereits das Amtsgericht Neuwied die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden trifft, das eine mögliche Haftung der Beklagten ausschließt. Sie hat selber vorgetragen, dass sie beim Begehen des Parkplatzes in ihrer Handtasche nach dem Autoschlüssel gesucht hat. Bei einem Parkplatzgelände, welches an verschiedene Supermärkte und Discount-Geschäfte angrenzt, muss stets mit Unebenheiten und anderen Hindernissen gerechnet werden. Die Benutzer der Parkplätze sind deshalb gehalten, ihre volle Aufmerksamkeit den Gegebenheiten und der Beschaffenheit des Parkplatzes zu widmen. Die Klägerin hätte bei Beachtung der üblichen Aufmerksamkeit den etwas herausstehenden Pflasterstein leicht erkennen und umgehen können. Die Koblenzer Richter bestätigten die Auffassung der I. Instanz. Unebenheiten von ein bis zwei Zentimetern auf einem Parkplatz, wie sie die Klägerin vorgetragen hat, sind hinzunehmen. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze in Bezug auf Unebenheiten von Bürgersteigen würden erst recht für einen Parkplatz gelten, der nicht einmal für die ausschließliche Benutzung durch Fußgänger bestimmt ist.