Haftung für unangeleinte Hunde

Coburg/Berlin. Wenn man mit seinem Hund ohne Leine spazieren geht, kann es unter Umständen teuer werden. Bei Schäden muss der Hundehalter haften, entschied das Landgericht Coburg am 23. Juli 2010 (AZ: 13 O 37/09), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.


Kläger und Beklagter waren zur gleichen Zeit mit ihren nicht angeleinten Hunden unterwegs. Der Hund des Beklagten rannte auf den Hund des Klägers zu und war weder durch Zurufen noch durch Pfeifen zum Stehenbleiben zu bewegen. Dabei prallte der Hund des Beklagten gegen das Knie des Klägers. Dieser fiel und erlitt eine schmerzhafte Prellung sowie eine Gesichtsverletzung.

Der Kläger wollte insgesamt 2.000,00 € Schmerzensgeld, da er mindestens an fünf Tagen Schmerzmittel nehmen musste. Zudem ist ihm ein Haushaltsführungsschaden entstanden, da er zwei Wochen nicht in der Lage gewesen ist, seine Ehefrau bei der Arbeit im Haushalt sowie bei der Führung ihrer Pension zu unterstützen. Auch ist seine Fähigkeit zur Führung des Haushaltes über weitere zwei Monate gemindert. Der Beklagte verteidigte sich damit, dass der Kläger den Unfall schon dadurch mitverschuldet hat, dass auch sein Hund nicht angeleint gewesen ist.

Das Gericht gab dem Kläger überwiegend Recht. Der Beklagte ist als Halter eines Haustieres zum Ersatz des durch das Tier entstandenen Schadens verpflichtet. Zweifellos ist der Kläger durch das Verhalten des Hundes des Beklagten zu Fall gekommen und hat dadurch die Verletzungen erlitten. Es mache auch keinen Unterschied, ob der Hund des Klägers angeleint gewesen ist oder nicht, da schließlich der Hund des Beklagten auf den Kläger zulief und den Sturz verursacht hat und nicht der Hund des Klägers. Daher sprach das Gericht einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 2.000,00 € zu. Den Haushaltsführungsschaden sah das Gericht jedoch nur teilweise als gegeben an. Das Gericht hat feststellen können, dass der Kläger seiner Ehefrau wöchentlich insgesamt 42 Stunden im Haushalt und in deren Pensionsbetrieb geholfen hat. Es ging von einer Minderung der Hilfe in den ersten zwei Wochen von 100 % und in den beiden darauffolgenden Wochen von 60 % aus. Es sprach einen Haushaltsführungsschaden von 1.300,00 € zu.