Ein ungesunder Thermalbadbesuch - Zur Haftung eines Bades für Bodenbelag im Außenbereich -
Coburg/Berlin. Im Außenbereich eines Thermalbades ist mit einem geringen Höhenunterschied des Bodenbelages zu rechnen. Bei einem Sturz kann nicht das Thermalbad verantwortlich gemacht werden. Die Deutsche Anwaltauskunft informiert über eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Coburg vom 28. Juli 2010 (AZ: 21 O 249/10).
Die Klägerin war in einem Thermalbad im Außenbereich gestürzt. Nach ihrer Ansicht war der Betreiber des Thermalbades dafür verantwortlich, da er eine Stolperfalle im Außenbereich geschaffen hat. Zwischen den verlegten Waschbetonplatten und einem roten Fliesenband hat es einen Niveauunterschied von mindestens drei Zentimetern gegeben. Aufgrund ihrer Verletzungen wollte sie Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 15.000,00 € und etwa 10.000,00 € Schadensersatz.
Das beklagte Thermalbad verteidigte sich damit, dass zwischen den Fliesen und den Waschbetonplatten ein Niveauunterschied von nur wenigen Millimetern, jedenfalls weniger als einem Zentimeter, besteht. Ein solcher Unterschied ist hinzunehmen und den Badegästen bei sorgfältiger und aufmerksamer Benutzung zuzumuten.
Das Gericht sah keine Pflichtverletzung des Thermalbades. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass ein Niveauunterschied unter einem Zentimeter bestand. Benutzer eines Bades müssten sich im Außenbereich auf solche geringfügigen Unterschiede einstellen. Hier ist bereits optisch der Wechsel zwischen den Waschbetonplatten und dem roten Fliesenband erkennbar gewesen. Daher ist von geringfügigen Unebenheiten und Höhenunterschieden in diesem Übergangsbereich auszugehen. Ein sorgfältiger Benutzer hätte dies auch erkannt. Entscheidungen auch anderer Gerichte hätten einen Höhenunterschied von zwei Zentimetern für Badegäste als unbedenklich angesehen. Da hier der Höhenunterschied noch geringer war, ist Unachtsamkeit die alleinige Ursache des Sturzes.