Betreiber von Bordellen sind vergnügungssteuerpflichtig

Mannheim/Berlin. Auch Betreiber von Bordellen müssen Vergnügungssteuer bezahlen. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 23. Februar 2011 (AZ: 2 S 196/10), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.


Der Kläger betreibt ein sog. „Laufhaus“ mit 33 Zimmern, die an Prostituierte vermietet werden. Die Gemeinde erhebt seit 1. Januar 2008 von den Unternehmen, die bestimmte Vergnügungen mit sexuellem Hintergrund veranstalten, Vergnügungssteuer, darunter auch für die „gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bordellen“. Gegen den Kläger setzte sie eine Vergnügungssteuer in Höhe von insgesamt 53.000,00 € fest. Der Kläger meinte, nicht er, sondern allenfalls die bei ihm tätigen Prostituierten sind Steuerschuldner. Daher die Klage.

Vor Gericht hielt die Vergnügungssteuer stand. Eine solche Steuer ist eine typische örtliche Aufwandssteuer, die auf dem allgemeinen Gedanken beruht, dass demjenigen, der sich ein Vergnügen leistet, auch eine zusätzliche Abgabe für die Allgemeinheit zugemutet werden kann. Dabei könnten Gegenstand der Vergnügungssteuer Vergnügungen jeglicher Art und somit auch Vergnügungen sexueller Art sein. Unerheblich ist, dass die Steuer nicht bei den sich vergnügenden Besuchern der jeweiligen Einrichtung, die sie im Grunde treffen sollte, sondern zur Vereinfachung bei dem Veranstalter des Vergnügens erhoben wird. Es reicht in diesem Zusammenhang aus, wenn er die Möglichkeit hat, die Steuer auf die Besucher abzuwälzen. Dass im Fall des Klägers eine Abwälzung der Vergnügungssteuer faktisch unmöglich wäre, ist nicht ersichtlich.

Zu Recht hat die Stadt den Betreiber und nicht die einzelnen Prostituierten als Steuerschuldner herangezogen. Der Veranstalter stellt nicht lediglich den Prostituierten die Räumlichkeiten zur Verfügung, vielmehr liegt die Gesamtkonzeption des „Laufhauses“ ausschließlich in seinen Händen. Aufgrund dieser unternehmerischen Tätigkeit würden ihm auch die entsprechenden Einnahmen zufließen.