Zweitwohnungssteuer für Wohnwagen von Dauercampern
Lüneburg/Berlin. Gemeinden in Niedersachsen dürfen Zweitwohnungssteuer für Wohnwagen von Dauercampern erheben. Eine Besteuerung von Wohnmobilen, Wohn- und Campingwagen, die auf eigenem oder fremdem Grundstück für einen nicht nur vorübergehenden Zweck abgestellt werden, ist nicht zu beanstanden, urteilte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht am 11. Juli 2007 (AZ: 9 LB 5/07).
Dem Kläger gehört ein Wohnwagen, den er ganzjährig auf einem Campingplatz abstellt. Die Gemeinde, zu welcher der Campingplatz gehört, zog den Kläger für das Jahr 2001 zu einer Zweitwohnungssteuer in Höhe von 50,00 DM (25,56 €) heran.
Den Bescheid wollte der Camper jedoch nicht akzeptieren. Da die Wasserzufuhr auf den Campingplatz außerhalb der Sommerzeit gesperrt ist und er aufgrund seiner Berufstätigkeit den Wohnwagen ohnehin höchstens an 20 Tagen im Jahr nutzen kann, forderte er die Aufhebung des Steuerbescheides.
Doch auch in zweiter Instanz gaben die Richter der beklagten Gemeinde Recht. Der Besitz und die Nutzung eines dauerhaft abgestellten Wohnwagens lässt auf eine finanzielle Leistungsfähigkeit des Inhabers schließen und kann somit mit einer Aufwandssteuer belegt werden. Selbst wenn die bauliche Ausstattung dieser Unterkunft keine Mindestausstattung wie Küche oder Badezimmer aufweist, stehen Einrichtungen wie etwa zum Duschen und Kochen auf einem Campingplatz in vertretbarer Nähe zur Verfügung. Auch saisonbedingte Hindernisse für die Nutzung einer Wohnstätte ändern nichts daran, dass ortsfest aufgestellte Wohn- oder Campingwagen besteuert werden dürfen.