Ausländer können die Kosten für Deutschkurse nicht steuerlich absetzten
Berlin. In Deutschland lebende Ausländer dürfen die Aufwendungen für Deutschkurse nicht von der Steuer absetzen. Das gilt auch dann, wenn Deutschkenntnisse die Chancen auf einen Ausbildungsplatz erhöhen. So entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 15. März 2007 (AZ. VI R 14/04).
Klägerin war eine Thailänderin, die seit ihrer Eheschließung im Jahr 2001 in Deutschland lebt. Im selben Jahr nahm sie an Deutschkursen der Volkshochschule teil, um sich für einen Ausbildungsplatz zu qualifizieren. Die Kursgebühren machte sie anschließend in ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend, was das Finanzamt allerdings nicht berücksichtigte. Zu Recht, wie der Bundesfinanzhof in zweiter Instanz urteilte.
In der Begründung weist das Gericht darauf hin, dass die Klägerin aus der Kursteilnahme einen erheblichen privaten Nutzen zog. Die Sprachkenntnisse ermöglichten ihr eine soziale Integration und eine erfolgreiche Kommunikation im privaten Umfeld. Da die Deutschkurse zudem in erster Linie der Allgemeinbildung der Klägerin dienten und keine Berufsausbildung darstellten, gehören die Kursgebühren zu den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung.
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