Sprachkurs in Marokko kann abgesetzt werden
Neustadt an der Weinstraße/Berlin. Auch Kosten für Sprachkurse im Ausland können unter bestimmten Umständen als Werbekosten abgesetzt werden. Voraussetzung: Der Kurs muss auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse des Teilnehmers zugeschnitten sein, so wie bei einem Steward einer Airline. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. September 2009 (AZ: 2 K 1025/08).
Der Kläger ist als Steward bei einer Fluglinie angestellt und strebte die Position eines Chefstewards (Purser) an. Das Anforderungsprofil eines Pursers setzt neben Englisch die Beherrschung einer weiteren Fremdsprache voraus. In der Zeit vom 31. März bis zum 13. April 2005 belegte der Kläger im Rahmen eines Bildungsurlaubes einen Spanischkurs an einer Sprachschule in Mexiko. Die Aufwendungen in Höhe von rund 700,00 € wollte er steuerlich absetzten, was ihm allerdings vom Finanzamt versagt worden ist.
Dagegen klagte er. Bei der Sprachschule handelt es sich um eine anerkannte Sprachschule in Cancun/Mexiko. Da er im Rahmen von Arbeitnehmervergünstigungen so genannte Standby-Flüge bekommen hat, ist er bereits vor Beginn des offiziellen Bildungsurlaubes angereist. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Klage abgewiesen werden muss, denn ein Sprachkurs im Ausland spricht bereits für eine überwiegend private Veranlassung. Dem Kläger ist ausreichend Zeit für private Unternehmungen gegeben.
Die Klage war vollumfänglich auch erfolgreich. Der Abzug als Werbekosten von Sprachreisen/Kursen setzt voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Die Absetzbarkeit kann nicht allein deshalb versagt werden, weil der Sprachkurs im Ausland stattgefunden hat. Solch einer Sprachreise kann nicht typisierend unterstellt werden, dass diese wegen der jeder Auslandsreise innewohnenden touristischen Elemente eher Berührungspunkte zur privaten Lebensführung aufweist, als ein Inlandssprachkurs. Außerdem ist eine Sprache im Allgemeinen in dem Land effizienter zu erlernen, in dem sie auch gesprochen wird. Hier ist der Sprachkurs besonders auf die Bedürfnisse des Klägers zugeschnitten. Der Kurs hat zwar nicht in einem Land der EU stattgefunden, jedoch hat der Kläger in nachvollziehbarer Weise vorgetragen, dass zum einen die Kosten in Mexiko deutlich geringer und zum anderen Flugkosten für ihn nicht angefallen sind. Der Kläger hat überzeugend dargelegt, dass die Reise beruflich veranlasst und die Befriedigung privater Interessen von lediglich untergeordneter Bedeutung gewesen ist. Zudem ist zu beachten, dass der Sprachkurs während dessen vom Arbeitnehmer als genehmigter Bildungsurlaub stattgefunden hat.