Ermäßigter Umsatzsteuersatz für das Legen von Hausanschlüssen zur Wasserversorgung

München/Berlin. Hausbesitzer dürfen sich nicht nur über eine ermäßigte Umsatzsteuer von sieben Prozent für die Wasserrechnung freuen, sondern dieser Steuersatz gilt auch für das Legen eines Hausanschlusses durch das Versorgungsunternehmen. Mit seinem Urteil vom 8. Oktober 2008 (AZ: V R 61/03) hatte der Bundesfinanzhof Klarheit geschaffen, wie die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.


Kläger war ein aus mehreren Städten und Kreisen bestehender Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung. Er belieferte Kunden mit Wasser und legte auf Verlangen von Grundstückseigentümern gegen Kostenerstattung Hausanschlüsse. Er verband somit sein Wassernetz mit der jeweiligen Anlage des Grundstückseigentümers. Die Hausanschlüsse blieben im Eigentum des Klägers.

Der Kläger war der Meinung, auf diese Umsätze (Legen des Hausanschlusses) ist – ebenso wie für die Wasserlieferung selbst – der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent anzuwenden. Dies muss dann gelten, wenn Grundstückseigentümer zugleich Empfänger der Wasserlieferungen sind. Das Finanzamt hatte dagegen entsprechend einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 4. Juli 2000 auf diese Umsätze den Regelsteuersatz angewendet.

Nach Auffassung des Gerichts fällt das Legen eines Hausanschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen unter den Begriff Lieferung von Wasser. Daher ist der ermäßigte Steuersatz anzusetzen. Der Gesetzgeber darf zwar das Legen eines Hausanschlusses von der grundsätzlichen Steuerermäßigung für die Lieferungen von Wasser ausschließen. Dies erfordert aber eine gesetzliche Regelung und kann nicht durch eine bloße Verwaltungsvorschrift geschehen.