Braunschweig /Berlin (DAV). Auch nach dem Verlust des Sorgerechts kann ein Elternteil Beschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung über die Vormundschaft einlegen. Auf diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 17. März 2023 (AZ: 1 UF 2/23) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. Seit der Ermordung ihrer Mutter lebt das 2019 geborene Mädchen bei ihren Großeltern mütterlicherseits. Nachdem der Vater wegen des Mords an seiner Frau zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, wurde ihm das Sorgerecht für seine Tochter entzogen. Der Mann wollte erreichen, dass seine Schwester Vormund für die Tochter würde. Das Gericht in erster Instanz bestellte jedoch die Großeltern mütterlicherseits zu Vormündern. Der Vater legte dagegen Beschwerde ein. Die Richter in zweiter Instanz betonten, dass seine Beschwerde zulässig sei. Der Vater sei trotz des Entzugs der elterlichen Sorge beschwerdeberechtigt. Im vorliegenden Fall habe der Vater bereits im Rahmen des Sorgerechtsentzugs den Vorschlag gemacht, eine Verwandte als Vormund zu bestellen. Auch als nicht mehr sorgeberechtigten Elternteil könne ihm die Beschwerdeberechtigung nicht abgesprochen werden. In der Sache hatte der Mann jedoch keinen Erfolg. Die Schwester des Vaters sei zwar grundsätzlich auch als Vormund geeignet. Zweifelhaft sei aber, wie sie den eventuell bevorstehenden Interessenkonflikt zwischen dem Mädchen und der Familie ihres Vaters handhaben werde. Sie sei ebenso wie ihre Eltern weiterhin von der Unschuld ihres Bruders überzeugt. Außerdem sei für das Mädchen größtmögliche Stabilität und Kontinuität anzustreben. Es lebe seit der Ermordung der Mutter bei den Großeltern und fühle sich dort offensichtlich sehr wohl. Darüber hinaus wisse man jetzt noch nicht, ob das Mädchen mit zunehmendem Alter in der Auseinandersetzung mit dem Tod ihrer Mutter ein Bedürfnis nach Abstand zur Familie ihres Vaters verspüren werde. Die Traumaverarbeitung würde erschwert, lebte das Mädchen bei seiner Tante.
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