Nutzungsentschädigung für Ehewohnung – Nachweis erforderlich

Karlsruhe/Berlin (DAV). Macht ein Ehepartner nach der Trennung einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die ehemalige gemeinsame Wohnung geltend, muss er beweisen können, dass der andere diese auch tatsächlich genutzt hat. Darauf macht die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 13. März 2023 (AZ: 13 UF 83/20) aufmerksam. 

Nach der Trennung zog die Frau aus dem Haus, dass ihr und ihrem Mann gemeinsam gehörte. Von ihrem Ex-Partner verlangte sie für die Zeit des Getrenntlebens eine Nutzungsentschädigung für das Haus.

Der Mann hatte seiner Frau den hälftigen Miteigentumsanteil an dem gemeinsam bewohnten Grundstück geschenkt. Bebaut war das Grundstück mit zwei Einfamilienhäusern. Im größeren Vorderhaus lebte das Paar bis zur Trennung. Nach Angaben der Frau nutzte der Mann nach ihrem Auszug das gesamte Grundstück sowie das vordere Haus, in dem er sein Büro unterhalte.

Die Frau hat keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung. In der Tat könne zwar derjenige Ehepartner, der dem anderen die Ehewohnung überlassen habe, von diesem eine Vergütung für die Nutzung verlangen. Im vorliegenden Fall könne die Frau jedoch nicht den Nachweis erbringen, dass ihr Ex-Partner das Haus in der in Frage stehenden Zeit genutzt hat. Eine Nutzungsentschädigung sei jedoch nur dann zu zahlen, wenn der eine Ehepartner nachweisen könne, dass der andere die Ehewohnung nach der Trennung auch tatsächlich genutzt habe.

Information: www.dav-familienrecht.de