Begleiteter Umgang in Wohnung des betreuenden Elternteils
Frankfurt/Berlin (DAV). Hat längere Zeit kein Umgang zwischen dem nicht-betreuenden Elternteil und dem Kind stattgefunden, sollte die Wieder-Anbahnung behutsam vor sich gehen. So können zum Beispiel begleitete Treffen mit einem Mitarbeiter eines Jugendhilfe-Trägers in der Wohnung des Elternteils stattfinden, bei dem das Kind lebt. Nicht anwesend ist der Obhutselternteil. Über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 08. Juli 2022 (AZ: 4 UF 11/22) informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Die zu der Zeit knapp dreijährigen Tochter lebt im Haushalt der Mutter, die das alleinige Sorgerecht hat. Nach der Trennung vom Vater des Mädchens, mit dem die Mutter nicht verheiratet war, konnten sich die Eltern nicht über den Umgang des Vaters mit seiner Tochter einigen.
Die Richter entschieden, dass der Vater sein Kind zunächst einmal wöchentlich für eineinhalb Stunden sehen kann. Im ersten halben Jahr müsse dies im Rahmen eines begleiteten Umgangs geschehen, und zwar abwechselnd bei einem Träger der Jugendhilfe und in der Wohnung der Mutter. Damit wolle man der Mutter entgegenkommen und so auch eine höhere Akzeptanz für die Durchführung des Umgangs zu schaffen. Allerdings dürften sich bei den Begegnungen in der mütterlichen Wohnung dort weder die Mutter noch eine andere Person mit Ausnahme des Vaters und der Begleitperson aufhalten.
Der Umgang des nicht-betreuenden Elternteils mit seinem Kind diene grundsätzlich dem Kindeswohl. Habe sich zwischen beiden eine Entfremdung oder gar Fremdheit entwickelt – etwa, weil der Umgang aufgrund des Konflikts der Eltern längere Zeit nicht stattgefunden habe und der betreuende Elternteil ihn auch weiter ablehne –, müsse der Umgang vorsichtig angebahnt werden. In einer solchen Anbahnungsphase könne für eine Übergangszeit ein begleiteter Umgang vor allem einem kleinen Kind helfen, seine Scheu zu verlieren und sich an den Umgangselternteil zu gewöhnen.