Betreuungsgerichtliche Genehmigung für Covid 19-Impfung nicht notwendig

Osnabrück/Berlin (DAV). Die Corona-Pandemie wirft rechtliche Fragen in vielen Bereichen auf. Über eine für Betreuer und Vorsorgebevollmächtigte relevantes Thema informiert jetzt das Amtsgericht Osnabrück (Mitteilung vom 22.Dezember 2020), wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

 

Das Gericht weist darauf hin, dass Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte grundsätzlich keine betreuungsgerichtlichen Genehmigungen benötigen, wenn sie für Impfberechtigte die Einwilligung zur Impfung erteilen.

Das sei dann der Fall, wenn der Betreuer den Aufgabenkreis Gesundheitssorge innehabe und die betreute Person selbst keine Entscheidung treffen könne. Er müsse dabei, erläutert das Gericht, „auf die Wünsche und den mutmaßlichen Willen des Betreuten Rücksicht“ nehmen.

Das Gericht geht davon aus, dass die Genehmigungsfreiheit bei der Impfentscheidung nicht gilt, wenn nach ärztlicher Einschätzung aufgrund des Gesundheitszustands des Betreuten für ihn Gefahren von einer Impfung ausgehen würden. Umgekehrt könne die Ablehnung einer vom Arzt empfohlenen Impfung genehmigungsbedürftig sein, wenn der betreuten Person durch die Nichtimpfung eine erhebliche gesundheitliche Gefahr drohe.

Information: www.dav-familienrecht.de