Mitarbeiter des Jugendamts müssen handeln

Hamm/Berlin (DAV). Weiß ein Jugendamtsmitarbeiter aufgrund von Untätigkeit nicht, dass ein von ihm betreutes Kind in Lebensgefahr ist, kann dies strafrechtliche Folgen haben. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Oktober 2020 (Az. III-5 RVs 83/20).

 

Die Mitarbeiterin des allgemeinen Sozialdienstes hatte die alleinerziehende Frau und ihre neun Kinder bereits seit über mehrere Jahre betreut, als die Mutter ihre neun Monate alte Tochter in einer Notfallpraxis vorstellte. Das Baby wog nur noch 4,6 Kilogramm. Es wurde sofort intensivmedizinisch behandelt und konnte gerettet werden. Am nächsten Tag war die Mutter dann auch mit dem 25 Monate alten Bruder des Mädchens im Krankenhaus. Er war dem Hungertod nah und ebenfalls lebensbedrohlich dehydriert. Der Junge starb am selben Tag.

Das Gericht verurteilte die Jugendamtsmitarbeiterin wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen zu einer Geldstrafe von 3.500 Euro. Sie hatte dafür einzustehen, dass der Junge nicht stirbt. Diese gesetzliche Verpflichtung habe sie fahrlässig verletzt und keine Maßnahmen ergriffen, um den Hungertod des Jungen zu verhindern.

Die Unterernährung des Mädchens sei für die Jugendamtsmitarbeiterin nicht zu erkennen gewesen. Doch hätte sie erkennen können, wie es um den Jungen bestellt gewesen sei. Sein Zustand – die Unterversorgung und die daraus resultierenden Verhaltensauffälligkeiten –, sei schon Monate vor seinem Tod deutlich sichtbar gewesen.

Ein anderes Jugendamt habe die Kollegin außerdem entsprechend informiert. Doch sie habe über Monate keine Gefährdungseinschätzung vorgenommen. Das wäre ihr jedoch möglich und zumutbar gewesen zu handeln. Sie hätte sich einen persönlichen Eindruck verschaffen und unter Umständen das Familiengericht einschalten müssen.

Information: www.dav-familienrecht.de