Nutzungsentschädigung für Familienauto nach Trennung
Frankfurt/Berlin (DAV). Fordert ein Partner nach der Trennung für sein Fahrzeug, das der Ex-Partner nutzt, eine Nutzungsentschädigung, kann er dies nicht direkt über ein gerichtliches Verfahren tun. Über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 6. Juli 2018 (AZ: 4 WF 73/18) berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Die Frau wollte von ihrem Mann eine Nutzungsentschädigung für die Nutzung ihres Autos. Der Wagen gehörte der Frau. Es war das einzige Fahrzeug, das der Familie zur Verfügung stand. Damit handelte es sich um einen so genannten Haushaltsgegenstand.
Zwar komme grundsätzlich einen Nutzungsentschädigung in Betracht, so das Gericht. Doch fehle es hier an den erforderlichen Voraussetzungen.
Die Frau müsse zunächst einen Antrag bei Gericht auf Zuweisung des Fahrzeugs stellen. Darüber hinaus müsse sie ihren Ehemann dann zur Zahlung des Nutzungsausfalls auffordern. Erst wenn sich ihr Mann dann weigere, könne sie ein gerichtliches Verfahren einleiten.
Im vorliegenden Fall fehlte jedoch sowohl der Antrag auf gerichtliche Zuweisung wie auch die Zahlungsaufforderung an den Ehemann.
Daher erhielt die Frau nicht die beantragte Verfahrenskostenhilfe.