Kindergeld: Ausbildungswilligkeit reicht
Düsseldorf/Berlin (DAV). Die Ausbildungswilligkeit eines Kinds kann auch mit schriftlicher Erklärung im Nachhinein nachgewiesen werden. Dann haben die Betroffenen auch Anspruch auf Kindergeld. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 26. April 2019 (AZ: 7 K 1093/18 Kg).
Die Mutter bezog für ihr volljähriges Kind Kindergeld. Als die Tochter länger erkrankte, verlor sie ihren Ausbildungsplatz. Auf Nachfrage der Familienkasse teilte sie schriftlich mit, dass sie nach Beendigung ihrer Erkrankung schnellstmöglich eine Ausbildung aufnehmen wolle. Die Familienkasse war der Meinung, dass die Mutter für den Zeitraum zwischen der Beendigung der Ausbildung und dem Schreiben keinen Anspruch auf Kindergeld habe. Die Erklärung des Kinds wirke nur für die Zukunft. Die Familienkasse forderte die Mutter auf, das ausgezahlte Kindergeld zurückzuzahlen.
Die Klage der Mutter gegen die zu Rückzahlungsaufforderung war erfolgreich. Das Gericht stellte fest, dass das Kind auch für den fraglichen Zeitraum ausbildungswillig gewesen sei. Es habe dies durch die Erklärung nachgewiesen. Diese Erklärung gelte auch rückwirkend.