Abholen von Kindergarten und Schule

Bremen/Berlin. Der betreuende Elternteil kann allein entscheiden, wer das Kind vom Kindergarten, dem Hort oder der Schule abholen und zu sich begleiten darf. Dies auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Bremen vom 1. Juli 2008 (AZ: 4 UF 39/08) hervor.


Die beteiligten Eltern üben das Sorgerecht für die bei der Mutter lebende Tochter gemeinsam aus. Zwischen den Eltern war streitig, wer darüber entscheiden darf, wer das Kind vom Kindergarten und demnächst von der Schule abholen und zur Mutter bringen darf.

Die Frage, wer das Kind abholen und zum rechtmäßig betreuenden Elternteil begleiten darf, ist eine Angelegenheit des alltäglichen Lebens. Solche Angelegenheiten darf der betreuende Elternteil allein entscheiden. Diese Einordnung ist hier gerechtfertigt, da die Notwendigkeit für eine solche Entscheidung sich immer wieder, vor allem oft relativ kurzfristig stellt, wenn die Mutter – aus welchem Grund auch immer – das Kind nicht selbst abholen kann. Mit dieser Entscheidung würden weder Weichen für die Zukunft des Kindes gestellt, noch hat sie in anderer Weise schwer abzuändernde Auswirkungen auf seine Entwicklung. Unerheblich ist dagegen, dass die Abholproblematik für den Vater gerade kein alltägliches Problem ist. Soweit er argumentiert, dass er seine Tochter nicht von der Schule oder vom Kindergarten abholen darf und der Kontakt des Kindes zu ihm deshalb leidet, ist dies in erster Linie ein Problem des Umgangs und keine Frage der gemeinsamen Sorge. Dies ist daher bei der Frage hinsichtlich des Umgangs mit dem Kind zu regeln.