Gericht entscheidet gegen Kinderschutzmaßnahmen – kein Beschwerderecht

Frankfurt a. M./Berlin (DAV). Regt ein Elternteil ein Verfahren zur Überprüfung einer Gefährdung des Kindeswohls an und entscheidet das Gericht sich gegen kinderschutzrechtliche Maßnahmen, hat der Elternteil nicht das Recht, Beschwerde einzulegen. Über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 22. März 2024 (AZ: 1 UF 152/23) informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Die Eltern führten nach der Trennung zahlreiche gerichtliche Verfahren über das Sorge- und Umgangsrecht für ihre Tochter. Seit November 2019 ließ die Mutter keine Umgangskontakte mehr zu.

In dem vom Vater angeregten und von Amts wegen eingeleiteten Verfahren sollte eine Gefährdung des Kindeswohls überprüft werden. Das Amtsgericht sah nach Durchführung umfangreicher Ermittlungen von kinderschutzrechtlichen Maßnahmen ab. 

Der Vater legte Beschwerde ein. Die Mutter betreibe bewusst eine Entfremdung zwischen Vater und Tochter. Nach acht Jahren Gerichtsverfahren habe sie alle Umgangsvereinbarungen unterwandert. Durch das Unterlassen von Kinderschutzmaßnahmen werde in sein Sorgerecht eingegriffen, da dieses auch eine Sorgepflicht beinhalte. Zudem werde sein Recht auf Wiederherstellung einer Vater-Kind-Beziehung verletzt.

Das Oberlandesgericht verwarf die Beschwerde des Vaters – sie sei unzulässig. Die Beschwerde stehe demjenigen zu, der durch den Beschluss in eigenen Rechten beeinträchtigt sei. So seien etwa sorgeberechtigte Eltern beschwerdeberechtigt, wenn eine gerichtliche Entscheidung ihr Sorgerecht betreffe. 

Die Entscheidung des Amtsgerichts dagegen beeinträchtige den Vater nicht unmittelbar in eigenen Rechten. Durch die Ablehnung kinderschutzrechtlicher Maßnahmen greife das Gericht nicht in das väterliche Sorgerecht ein und schränke auch die Ausübung des Sorgerechts nicht ein. Er könne eigene Maßnahmen zum Schutz des Kinds treffen und im Falle von Meinungsverschiedenheiten einen Antrag auf Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf sich allein oder auf Übertragung bestimmter Sorgerechtsbereiche stellen.

Information: www.dav-familienrecht.de