Hamm/Berlin (DAV). Reist ein minderjähriger Flüchtling allein nach Deutschland ein und können die Eltern aus der Ferne nicht ihr Sorgerecht ausüben, ist für ihn ein Vormund zu bestellen. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Verweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. November 2023 (AZ: 4 UF 108/23). Der Jugendliche reiste 2022 aus dem türkischen Kurdengebiet allein nach Deutschland ein. Das Jugendamt nahm ihn in Obhut und beantragte die Vormundschaft. Das Gericht stellte das Ruhen der elterlichen Sorge fest und bestellte das Jugendamt zum Vormund. Der Jugendliche habe nur etwa alle zwei bis vier Wochen kurzen telefonischen Kontakt zu seinen Eltern im Heimatdorf. Dieser werde noch durch eine unzuverlässige Stromversorgung erschwert. Darüber hinaus sprächen die Eltern weder Englisch noch Deutsch. Die Eltern könnten auf längere Zeit ihr Sorgerecht nicht ausüben, daher ruhe die elterliche Sorge. Die Auffassung des Amtsgerichts in erster Instanz treffe nicht zu. Dieses hatte gemeint, dass die Inobhutnahme ausreichend sei, da das Jugendamt alle Maßnahmen ergreifen könne, die zum Wohle des Jugendlichen erforderlich seien. Die Befugnisse bei einer Inobhutnahme, so die Richter am Oberlandesgericht, seien jedoch nur vorläufig. Für ein unbegleitetes ausländisches Kind oder einen Jugendlichen sei umgehend die Bestellung eines Vormunds oder Ergänzungspflegers zu veranlassen. Information: www.dav-familienrecht.de
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