Karlsruhe/Berlin (DAV). An der Durchführung eines Versorgungsausgleichs müssen beide Partner mitwirken. Haben sie fehlende Informationen beizubringen, muss das Gericht dies eindeutig und verständlich mitteilen. Über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31. Mai 2023 (AZ: 20 WF 76/23) berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens sollte der Mann Angaben machen zu seinem Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung. Das wies ungeklärte Zeiten auf. Als er die Informationen nicht vorlegte, setzte das Amtsgericht ein Zwangsgeld fest. Der Mann legte Beschwerde ein. Mit Erfolg. Es fehle bereits an den formalen Voraussetzungen für eine solches Zwangsgeld, so die Richter. Die Aufforderung des Familiengerichts zur „Klärung dieser Auskünfte“ – verbunden mit dem Hinweis, dass das Versicherungskonto für bestimmte Zeiträume Lücken aufweise – habe keinen „für die Anordnung von Zwangsmitteln notwendigen vollstreckbaren Inhalt“. Die Anordnung des Gerichts sei für einen juristischen Laien nicht klar und deutlich genug. Ehepartner müssten im Rahmen eines Versorgungsausgleichsverfahrens gegenüber dem Versorgungsträger so mitwirken, dass man unter anderem feststellen könne, welche Anrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen seien. Verlange das Gericht eine Auskunft zum Versorgungsausgleich, müsse die Anordnung eindeutig abgefasst sein. Es müsse ein „ohne weiteres verständliches Verhalten“ verlangt werden. Bei der Klärung eines Rentenkontos sei z. B. in der gerichtlichen Anordnung im Einzelnen aufzuführen, welche Angaben der Ehepartner zu welchen Fehlzeiten zu machen oder welche Belege er vorzulegen habe.
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