Frankfurt a. M./Berlin (DAV). Auch ein minderjähriger Elternteil kann Beschwerde gegen eine Gerichtsentscheidung einlegen, die das Sorgerecht betrifft. Über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 23. Februar 2023 (AZ: 4 UF 162/22) informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Das Familiengericht hatte dem Vater des rund einjährigen Kinds das alleinige Sorgerecht übertragen. Die minderjährige Mutter habe bislang keine ausreichende Bindung zu dem Kind aufbauen können und seine Betreuung und Versorgung weitgehend ihren Großeltern überlassen. Sie selbst sei psychisch instabil. Der Vater sei besser als die Mutter geeignet, die Bindung des Kindes an eine Hauptbezugsperson sicherzustellen, es zu versorgen und seine Entwicklung zu fördern. Ein gemeinsames Sorgerecht komme auch in Teilbereichen wegen der Spannungen zwischen den Eltern nicht in Frage. Die Mutter legte Beschwerde gegen die Entscheidung des Familiengerichts ein mit dem Ziel, dass der Vater und sie das Sorgerecht gemeinsamen ausüben würden. Der Vater argumentierte unter anderem, die Beschwerde der Mutter sei unzulässig. Sie sei noch minderjährig und die Beschwerde sei nicht von den gesetzlichen Vertretern der Mutter eingelegt worden sei. Das sah das Gericht anders. Ein Kind, für das die elterliche Sorge bestehe und das das 14. Lebensjahr vollendet habe, dürfe „in allen seine Person betreffenden Angelegenheiten ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters das Beschwerderecht ausüben“. Das Gericht übertrug das Sorgerecht auf beide Eltern. Die Mutter habe dem Vater eine weitreichende Vollmacht erteilt und habe inzwischen mehrfach ihr Einverständnis mit dem Aufenthalt der gemeinsamen Tochter beim Vater erklärt. Es bestünden daher keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass die Mutter künftig ihre Mitwirkung verweigern würde, sollte diese erforderlich sein. Information: www.dav-familienrecht.de
|