Zahlung der Miete in Kenntnis des Mangels – keine Minderung möglich
Hamburg-Blankenese/Berlin (DAV). Ein Ende der Pandemie ist leider nicht in Sicht, vielmehr werden nach dem relativ entspannten Sommer nunmehr alle Maßnahmen wieder verschärft. Dies war vielleicht vorhersehbar, bei dem ersten Lockdown war dies anders: hier hatten viele zumindest für das Frühjahr 2020 noch Urlaubspläne geschmiedet. Diese konnten aber zu einem großen Teil nicht mehr umgesetzt werden, Reisen und Urlaube wurden storniert und abgebrochen.
Wer den finanziellen Schaden zu tragen hat, ist nunmehr immer wieder Thema vor den Gerichten, wie auch in der Entscheidung des Amtsgericht Hamburg-Blankenese vom 18. September 2019 (AZ.: 533 C 96/20), auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien vom Deutschen Anwaltverein (DAV) verweist.
Der Kläger hatte für ein Familientreffen ein Ferienhaus in der Nähe von Sachsen für den Zeitraum Mitte April 2020 angemietet. Der vereinbarte Mietpreis von ca. 930 € war im Voraus gezahlt worden. Ende März 2020 erging dann durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales eine Verfügung dahingehend, dass Übernachtungsangebote der Hotel- und Beherbergungsbetriebe im Inland nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden dürfen. Der Kläger kündigte daraufhin Ende März 2020 den Mietvertrag unter Bezugnahme auf die Warnung des Robert-Koch-Institut sowie die Verfügung aufgrund der Covid-19-Pandemie und verlangte von der Vermieterin die Rückzahlung des bereits entrichteten Mietpreises. Hierzu war die Vermieterin nicht bereit, sodass dieser Betrag vor dem Amtsgericht eingeklagt werden musste.
Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung des Reisepreises und gab dem Mieter somit Recht. In den vorgetragenen Gründen hat das Gericht einen wichtigen Grund zur Kündigung bestätigt. Die Verfügung des Landes enthält zwar kein ausdrückliches Verbot für Ferienhäuser, jedoch sind in jedem Fall Nutzung von Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken verboten. Die Anmietung des Ferienhauses erfolgte hier für einen privaten und somit nicht geschäftlichen Zweck. Aufgrund dieser Verfügung war es dem Kläger somit untersagt, das gemietete Haus zu nutzen, der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache war ihm nicht möglich. Auch wenn die Vermieterin diesen Umstand nicht zu vertreten hat, war es dem Kläger jedoch nicht zuzumuten, an dem Vertrag festzuhalten. Vielmehr konnte er diesen wirksam kündigen und somit die Rückerstattung der Miete verlangen.
Informationen: www.mietrecht.net