Tätigkeit als Gastdozent im Ausland berechtigt zur Untervermietung
Tempelhof-Kreuzberg/Berlin (DAV). Bei einem Mietverhältnis bedarf es grundsätzlich der Zustimmung zur Untervermietung. Der Mieter darf also nicht ohne Kenntnis und Erlaubnis des Vermieters die Wohnung an einen Dritten überlassen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Mieter nur einen Teil der Wohnfläche an einen Dritten überlassen will. In diesem Fall kann der Mieter allerdings unter bestimmten Voraussetzungen vom Vermieter die Zustimmung verlangen. Um einen solchen Anspruch auf Gestattung der Untervermietung ging es in der Entscheidung des Amtsgericht Tempelberg-Kreuzberg vom 22. Januar 2020 (AZ.: 3 C 234/19), auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien vom Deutschen Anwaltsverein(DAV) verweist.
In dem zu entscheidenden Fall verweigerte der Vermieter die Zustimmung zur Untervermietung, nachdem der Mieter mitgeteilt hatte, dass er für 2 Jahre in der Mongolei eine Gastdozententätigkeit übernehme. Der Vermieter berief sich insbesondere darauf, dass die von ihm verlangten Belege nicht vorgelegt wurden, wie z.B. offiziellen Dokumente, Visa und Aufenthaltsgenehmigungen.
Das Gericht stellte fest, dass dem klagenden Mieter ein Anspruch auf Gestattung der Untervermietung eines Teils seiner Wohnung zusteht. Es seien hier die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, der Mieter kann ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung darlegen. Da es sich um eine mieterschützende Vorschrift handelt, ist jedes Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichen Gewicht anzuerkennen. Hier hat der Mieter nach Auffassung des Gerichts genügend Unterlagen beigebracht, um glaubhaft zu machen, dass er für 2 Jahre einen beruflich bedingten Auslandsaufenthalt wahrnimmt und daher die Wohnung untervermieten möchte. Die vorgelegte Bestätigung der Hochschule reiche aus, auch die nachvollziehbare Berechnung, dass der Mieter aus wirtschaftlichen Gründen und der doppelten Haushaltsführung auf die Untervermietung angewiesen sei. Weitere Nachweise seien gerade nicht erforderlich, vielmehr müsste der Vermieter jetzt diesen glaubhaft vorgetragenen Gründen im Einzelnen entgegentreten. Wenn er dies nicht kann – wie im vorliegenden Fall - so muss er seine Zustimmung erteilen. Das Klageverfahren wurde zu Gunsten des Mieters entschieden.
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