Für die Tochter der Lebensgefährtin besteht kein Eigenbedarf
Siegburg/Berlin (DAV). Der Mieterschutz ist umfassend geregelt; der Mieter soll sich in seiner Wohnung sicher fühlen und im Vertrauen auf ein langes Vertragsverhältnis seinen Lebensmittelpunkt einrichten können. Daher kann der Vermieter auch nicht grundlos kündigen, es findet stets eine Interessenabwägung statt. Ein Grund, der den Vermieter berechtigt die Kündigung des Mietvertrages zu erklären, ist der Eigenbedarf.
Wann ein solcher vorliegt, ist Gegenstand unzähliger Entscheidungen, denn in fast allen Fällen wird das Gericht eine Einzelfallentscheidung treffen müssen. Es sind die Interessen des Mieters am Verbleib in der Wohnung mit den Interessen des Vermieters über sein Eigentum frei zu verfügen, abzuwägen. Der Richter muss also alle Umstände zur Kenntnis nehmen, um dann möglichst begründet der einen oder anderen Seite den Vorzug zu geben.
So auch in einer Entscheidung des Amtsgericht Siegburg vom 17. Oktober 2018 (AZ.: 105 C 97/18), auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien vom Deutschen Anwaltverein (DAV) verweist.
Hier hatte der Vermieter geltend gemacht, dass die Tochter seiner Lebensgefährtin gemeinsam mit ihrem Ehemann in die Wohnung einziehen wolle. Da auch der kündigende Vermieter in demselben Haus lebte, führte er sein enges Verhältnis zu der Tochter seiner Lebensgefährtin als Argument an. Es sei ihm ein großes Bedürfnis, dass die ganze Familie eng beieinander wohne. Auch sei seine Lebensgefährtin erkrankt, die Tochter solle ihr daher „zur Hand" gehen. Die bisherige Mieterin lebte dort mit ihren drei minderjährigen Kindern, die alle die örtliche Schule besuchen und hatte demgemäß auch ein erhebliches Interesse daran, in der Wohnung zu bleiben.
Bei der Abwägung der vorgetragenen Gründe hat sich das Gericht auf die Seite der bisherigen Mieterin gestellt. Zum einen gelte der Eigenbedarf nur für einen bestimmten und engen Umkreis von Personen, nämlich entweder für Familienangehörige des Vermieters oder aber für Angehörige seines Haushalts. Auf die Tochter der Lebensgefährtin des Vermieters triff dies beides nicht zu. Weder ist sie mit dem Vermieter verwandt noch verschwägert. Zum anderen ist auch ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses nach Auffassung des Gerichts nicht gegeben.
Das Vorbringen hinsichtlich der Erkrankung und einer daraus resultierenden Unterstützung der Lebensgefährtin sei bereits nicht hinreichend konkret. Weder wurde dargelegt, welche Art von Krankheit oder welche Art der Unterstützung erforderlich seien sollen. Auch der Wunsch, die Familie möglichst eng beieinander zu haben, ist gerade nicht ausreichend, denn hierbei handelt sich um kein berechtigtes Interesse, welches höher zu stellen ist, also das Interesse der Mieterin mit ihren Kindern in der Wohnung zu verbleiben. Die vom Vermieter erhobene Räumungsklage wurde daher abgewiesen.