Wohnungskündigung per Übergabe-Einschreiben sichere Sache
Lüneburg/Berlin. Kündigt ein Mieter die Wohnung per Übergabe-Einschreiben, so ist dies auch dann eine fristgerechte Kündigung, wenn der Vermieter das Schreiben nicht rechtzeitig abholt, obwohl ihm das möglich gewesen wäre. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 29. Oktober 2008 (AZ: 6 S 96/08) hervor.
Am 27. August 2007 kündigten Mieter per Einschreiben ihre Wohnung zum Ende November. Da der Empfänger nicht anwesend war, warf der Postbote ihm einen Benachrichtigungszettel in den Briefkasten. Am 26. November teilten die Mieter schriftlich mit, dass die Wohnung geräumt und übergabebereit ist und forderten den Vermieter auf, einen Übergabetermin zu nennen. Ansonsten würden sie den Schlüssel bei einem Nachbarn deponieren. Die Mieter verfuhren dann wie angekündigt und informierten den Vermieter schriftlich darüber. Rund acht Monate später erhielt der Vermieter die Schlüssel und besichtigte die Wohnung. Die Kaution von rund 1.760,00 € behielt er ein mit der Begründung, dass das Mietverhältnis ordentlich erst zum Ende Dezember gekündigt worden ist, da ihm das Kündigungsschreiben erst mit Abholung am 12. September zugegangen ist. Außerdem führte er eine so genannte Nutzungsausfallentschädigung für den Januar 2008 ins Feld, da die Mieter ihm die Wohnung nicht ordnungsgemäß zurückgegeben hätten. Die Mieter klagten auf Rückzahlung der Kaution.
In erster und zweiter Instanz verurteilten die Richter den Beklagten zur Rückzahlung. Ein Einschreiben wird als zugegangen betrachtet, wenn der Empfänger es trotz ordnungsgemäßer Benachrichtigung auch am zweiten Werktag danach aus Schlamperei nicht abgeholt hat. Die Mieter haben dem Vermieter die Wohnung auch nicht vorenthalten. Bei der Übergabe einer Wohnung hat der Vermieter eine Mitwirkungspflicht. Der ist er aber, indem er keinen Übergabetermin vereinbart hat, nicht nachgekommen.