Wohnungskündigung für Sanierung der gesamten Etage zulässig
Frankfurt/Berlin. Kann ein Vermieter eine Etage aufgrund der Nutzung einer Wohnung nicht komplett sanieren und danach die doppelte Miete von einem Mieter verlangen, kann er dem bisherigen Mieter kündigen. Voraussetzung für eine solche „Abrisskündigung“ ist, dass die Wohnung lange nicht saniert und dem Mieter eine Vielzahl von Ersatzwohnungen angeboten wurde. Auf eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Frankfurt vom 17. Januar 2011 (AZ: 2-11 S 7/11) macht die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) aufmerksam.
Der Mieter bewohnte eine seit mindestens 20 Jahren nicht mehr renovierte Wohnung auf einer Teilfläche der ersten Etage. Der Vermieter wollte diese insgesamt an eine gemeinnützige Vereinigung – nach Vollsanierung zu einer doppelt so hohen Miete wie bisher – vermieten. Der Vermieter hatte dem Mieter erfolglos eine Vielzahl von Ersatzwohnungen angeboten und erhob dann Räumungsklage.
Sowohl in der ersten Instanz als auch vor dem Landgericht bekam der Vermieter Recht. Für eine Kündigung reicht es aus, dass die gemeinnützige Vereinigung bereits die restliche Fläche im ersten Obergeschoss als Mieterin nutzt und eine Erweiterung der Fläche durch die Anmietung der vom Mieter bewohnten Wohnung geplant ist. Diese Voraussetzung ist dann zulässig, wenn der neue Mieter eine fast doppelt so hohe Miete zahlt und dadurch die angestrebte Vollsanierung der vom Mieter bewohnten Wohnung erst ermöglicht. Anderenfalls ist der Vermieter durch das bestehende Mietverhältnis an einer Sanierung und der wirtschaftlichen Verwertung gehindert und erleidet erhebliche Nachteile.