Wasserrohrbruch: Vermieter haftet nicht für Schäden an eingelagerten Kunstwerken
Koblenz/Berlin. Nach Feststellung eines Wasserschadens darf der Vermieter zunächst alles Nötige veranlassen, um weitere Schäden zu vermeiden, ehe er den Mieter informiert. Etwas anderes kann gelten, wenn der Vermieter weiß, dass der Mieter in den betroffenen Räumen Wertgegenstände eingelagert hat. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Verweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. September 2010 (AZ: 2 U 779/09).
Ein Künstler hatte einen Lagerraum im Keller eines Anwesens gemietet und lagerte dort ohne Wissen der Vermieterin zahlreiche seiner Werke. An einem frühen Morgen erfuhr die Vermieterin, dass nach einem Rohrbruch an der Anschlussstelle der Heizung Wasser in die Kellerräume eingetreten war. Sie ließ umgehend das Wasser abpumpen und die zum Teil in Folie verpackten Reliefs des Künstlers ins Trockene bringen. Gegen Mittag informierte sie den Künstler. Dieser meinte, die Vermieterin ist für den Schaden verantwortlich, weil die letzte Wartung der Heizungsanlage über ein Jahr zurückliegt. Außerdem ist er zu spät über den Schaden informiert worden, weshalb man einige Kunstwerke nicht mehr retten konnte. Er verlangte Schadensersatz in Höhe von 10.000,00 €.
Das wiesen die Richter zurück. Im Hinblick auf den Rohrbruch trifft die Beklagte kein Verschulden. Es besteht keine generelle Pflicht des Vermieters, Leitungen ohne konkreten Anlass einer Generalinspektion zu unterziehen. Insbesondere ist eine Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung zur Wartung der Heizungsanlage im exakten Jahresabstand nicht gegeben. Da die Beklagte die Heizungsanlage durchaus Überprüfungen unterzogen hat und Anhaltspunkte für Schadensanzeichen nicht vorgelegen hätten, hat die Beklagte den Anforderungen genügt.
Es ist der Vermieterin ebenfalls nicht vorzuwerfen, dass sie sich zunächst darum gekümmert hat, eine weitere Einwirkung des Wassers zu beseitigen und größere Schäden zu vermeiden. Eine Pflicht zur früheren Information des Klägers hätte nur dann bestanden, wenn sie Kenntnis davon gehabt hätte, dass in dem Keller Kunstwerke von erheblichem Wert lagern. Dies hat der Kläger jedoch nicht bewiesen.