Vermieter müssen Graffiti beseitigen
Berlin. Mieter können von ihren Vermietern auch in Großstädten verlangen, großflächige Graffiti am Hauseingang, den Klingelschildern und an der Haustür zu beseitigen. Dies gilt auch dann, wenn eine relativ günstige Miete vereinbart worden ist. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 10. Oktober 2007 (AZ: 5 C 313/07) hervor.
Die Klägerin mietete eine Wohnung in Berlin-Kreuzberg. Dort waren im Laufe der Zeit großflächig die Hauswand, die Klingelschilder und die Haustür verschmiert worden. Als sie einzog, waren diese Schmierereien noch nicht vorhanden. Vom Vermieter verlangte sie die Beseitigung der Graffiti.
Der Richter verurteilte den Vermieter zur Beseitigung der Graffiti und zur Instandsetzung des Eingangsbereiches. Graffiti ist ein Mangel der Mietsache. Ein Mietvertrag umfasst auch die Nutzung der gemeinschaftlich genutzten Gebäudeteile wie einen Eingangsbereich. Für den vom Vermieter sicherzustellenden vertragsgemäßen Gebrauch muss als Maßstab unter anderem die Ortssitte, der Zustand bei der Anmietung und die Miete herangezogen werden. Der Umfang der Schmierereien überschreitet das Maß des Ortsüblichen. Zudem gibt es in Berlin eine Verpflichtung, Graffiti, die schon von den Wegen aus zu erkennen sind, zu beseitigen. Die pauschale Behauptung des Vermieters, in Kreuzberg ist beinahe jedes Haus beschmiert, überzeugt nicht. Auch bei einer relativ günstigen Miete muss der Vermieter seiner Instandhaltungspflicht nachkommen.