Vermieter muss Wasserrohre nicht regelmäßig inspizieren

Duisburg/Berlin. Ein Vermieter ist nicht verpflichtet, Wasserrohre regelmäßig einer Generalinspektion zu unterziehen. Entsteht ein Wasserschaden durch ein undichtes Rohr, hat der Mieter in aller Regel keinen Anspruch auf Schadensersatz. Das teilen die Mietrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit und verweisen auf ein Urteil des Landgerichts Duisburg vom 18. Mai 2010 (AZ: 13 S 58/10).


In der Wohnung eines Mieters kam es unmittelbar nach Abschluss des Mietvertrags zu einem massiven Wasserschaden durch ein undichtes Rohr. Die Wohnung war unbewohnbar, der Mieter musste für die Zeit der Instandsetzung zu Bekannten ziehen. Vom Vermieter verlangte er die Erstattung der zusätzlich angefallenen Fahrtkosten.

Die Richter wiesen das zurück. Anspruch auf Schadensersatz hat der Mieter nur dann, wenn der Vermieter den Mangel zu vertreten hat. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Seit Jahren hat es keine Schäden an den Wasserrohrleitungen des Gebäudes gegeben. Ohne besondere Veranlassung wird auch ein umsichtiger, vorsichtiger Mensch keine Überprüfungen des Rohrleitungssystems vornehmen. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Wasserrohre ohne besonderen Anlass regelmäßig einer Generalinspektion zu unterziehen. Der Wasserschaden zählt damit zu den allgemeinen Lebensrisiken.