Vermieter muss Gelegenheit zur Mängelbeseitigung bekommen

Karlsruhe/Berlin. Beseitigt ein Mieter eigenmächtig einen Mangel in seiner Wohnung, so erhält er die angefallenen Kosten nur dann vom Vermieter ersetzt, wenn dieser mit der Reparatur bereits im Verzug war oder eine Notsituation vorlag. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Januar 2008 (AZ: VIII ZR 222/06) hervor.


In dem Mietvertrag einer Mieterin fand sich unter anderem der Satz: „... Heizung muss dringend kontrolliert werden.“ Einige Zeit nach ihrem Einzug beauftragte die Frau eine Handwerkerfirma mit der Reparatur der Heizung. Die Handwerkerkosten wollte sie vom Vermieter erstattet bekommen und wies darauf hin, dass die Heizungsventile in der Tat defekt gewesen seien.

Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab. Die Richter begründeten dies damit, dass der Vermieter mit der Kontrolle bzw. der Reparatur weder im Verzug war noch eine Notsituation bestanden habe. Nur dies rechtfertige aber eine Mängelbeseitigung „auf eigene Faust“ mit einem Anspruch auf Kostenerstattung. In der vorliegenden Situation hätte die Mieterin ihren Vermieter zuerst mahnen müssen, auch wenn im Mietvertrag bereits die Kontrolle der Heizung vereinbart war. Man dürfe den Vermieter nicht vor vollendete Tatsachen stellen, da er grundsätzlich die Möglichkeit haben müsse, einen Mangel zu beseitigen.