Vermieter können Streupflicht delegieren

Karlsruhe/Berlin. Vermieter sind verpflichtet, bei Glätte für einen sicheren Zugang zum Haus zu sorgen. Sie können ihre Streupflicht aber auf andere übertragen. Diese Vereinbarung ist auch dann gültig, wenn die Übertragung nicht der Stadt mitgeteilt worden ist, wie es in einigen Regionen Pflicht ist. Stürzt ein Mieter, kann er von demjenigen, dem die Streupflicht übertragen worden ist, Schadensersatz verlangen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 2008 (AZ: VI ZR 126/07).


Die Klägerin stürzte beim Verlassen ihres Miethauses, weil trotz Glatteises nicht gestreut worden war. Der Eigentümer hatte seinerseits die Streupflicht auf die Beklagte übertragen. Gemäß des Berliner Straßenreinigungsgesetzes hätte er dies der Stadt mitteilen müssen, was er für das betreffende Jahr unterlassen hatte.

Das Berliner Kammergericht sah den Vermieter in der Pflicht und nicht die Beklagte, da die Übertragung nach Berliner Recht nicht wirksam gewesen ist.

Anders urteilten die Bundesrichter. Die Übertragung ist immer dann wirksam, wenn derjenige, der die Streupflicht übernommen hat, dies faktisch auch getan hat. Es kommt nicht auf eine sonstige Rechtswirksamkeit der Übertragung an. Die Beklagte hat die ihr obliegende Pflicht nicht erfüllt und muss daher haften, nicht der Vermieter. Zwar sind grundsätzlich die Eigentümer für die Sicherung des Zugangs zu den Häusern verpflichtet. Sie könnten dies aber delegieren, ebenso wie Gemeinden ihre Streupflicht der Gehwege auf die Hauseigentümer übertragen könnten. Würden diese dann Dritte damit beauftragen, treffen die Eigentümer nur lockere Überwachungspflichten. Sie selbst würden dann nur noch in Ausnahmefällen haften.