Vermieter kann Parabolantenne verbieten
Karlsruhe/Berlin. Ein Vermieter kann die Aufstellung einer Parabolantenne auch dann untersagen, wenn der Mieter sich auf sein Recht auf Religions- und Informationsfreiheit beruft. Entscheidend ist, ob dem Mieter andere Informationsquellen zur Verfügung stehen. Dies ergeht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 10. Oktober 2007 (Az: VIII ZR 260/06).
Ein Türke allevitischen Glaubens hatte eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus gemietet. Auf dem Balkon installierte er eine Parabolantenne, obwohl das laut Mietvertrag nicht gestattet war. Die beiden Privatsender, die auch über allevitische Glaubensinhalte berichten, konnte der Mieter nur über die „Satellitenschüssel“ empfangen. Der Vermieter forderte den Mieter vergeblich auf, die Parabolantenne zu beseitigen.
Der BGH gab dem Vermieter recht. Auf der einen Seite stehe das Recht auf Informations- und Religionsfreiheit des Mieters, auf der anderen das gleichrangige Recht des Vermieters auf Eigentumsschutz. Im vorliegenden Fall überwögen die Interessen des Vermieters. Der Mieter könne seinem Interesse an Heimatprogrammen auch über den Kabelanschluss nachkommen, der Zugang zu sechs staatlichen türkischen Fernsehprogrammen böte. Die beiden Privatsender würden nur unter anderem über allevitische Themen berichten, dieses Interesse also nur teilweise abdecken. Außerdem könne der Mieter andere Informationsquellen wie Internet, Zeitungen oder Bücher nutzen.