Vermieter hat schnelles Zugriffsrecht auf Kaution
Karlsruhe/Berlin. Nach Beendigung eines Mietverhältnisses kann der Vermieter auf die Kaution zugreifen, wenn er eine Abrechnung vorlegt, aus der sich seine Ansprüche ergeben. Er ist nicht verpflichtet, streitige Ansprüche erst in einem Rechtsstreit zu klären, so das Oberlandesgericht Karlsruhe am 18. August 2008 (AZ: 8 W 34/08). Eine Kaution hat nicht nur eine Sicherungs- sondern auch eine Verwertungsfunktion.
Bei dem Streit ging es um die Frage, ob der Vermieter die Kaution von dem Kautionskonto einziehen darf. Er hatte Mietschulden geltend gemacht. Die Mieter bestätigten zwar die geringere Mietzahlung, hielten diese wiederum aber für gerechtfertigt und die Forderung des Vermieters daher für rechtswidrig.
Der Vermieter kann auf das Mietkautionskonto zugreifen, so das Gericht. Der Zweck einer Kaution ist, dass der Vermieter wegen noch bestehender Ansprüche gegen den Mieter auf einfache Weise zu Geld kommt. Die Kaution steht ihm daher als Instrument zur schnellen Durchsetzung seiner Ansprüche zu Verfügung. Dieser Zweck wird vereitelt, wenn der Vermieter seine Ansprüche zunächst gerichtlich klären muss. Es reicht aus, wenn der Vermieter eine Abrechnung vorlegt, aus der sich seine noch offenen Forderungen ergeben.