So viele Schlüssel wie Mieter
Bonn/Berlin. Mieten zwei Personen eine Wohnung mit einem zugehörigen Tiefgaragenstellplatz, hat jede der beiden Anspruch auf einen eigenen Schlüssel. So entschieden die Richter des Landgerichts Bonn am 1. Februar 2010 (AZ: 6 S 90/09), wie die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.
Ein junges Elternpaar mietete eine Wohnung mit dazugehörigem Tiefgaragenstellplatz. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes baten sie für die Garage um einen zweiten Schlüssel, da ihre Wohnung nur über diesen Weg barrierefrei – und damit kinderwagen-freundlich – zu erreichen war. Der Vermieter weigerte sich jedoch. Würde er mehrere Schlüssel pro Stellplatz vergeben, besteht die Gefahr, dass der Mieter mehr als ein Fahrzeug in der Garage abstellt. Darüber hinaus wies er auf den entstehenden Verwaltungsaufwand hin. Das Paar minderte daraufhin die Miete um zehn Prozent.
Die Richter erkannten eine Mietminderung von fünf Prozent als gerechtfertigt an. Die Mieter hätten Anspruch auf so viele Tiefgaragenschlüssel, wie sie für ihre individuellen Zwecke benötigten. Mieter sind zwei Personen. Diese benutzen unabhängig voneinander die Garage. Daher muss jeder über einen eigenen Schlüssel verfügen können. Ansonsten entsteht ein unzumutbarer Koordinierungsbedarf. Der Mangel, der durch das Fehlen des zweiten Schlüssels entsteht, beschränkt sich aber nicht nur auf die Garage, sondern auch auf die Wohnung, da diese eben nur durch die Garage barrierefrei zu erreichen ist.