Auch für große Autos muss kleiner Garagenstellplatz bezahlt werden
München/Berlin. Wer ein überdurchschnittlich großes Auto fährt, muss sich selbst davon überzeugen, ob er dieses auf einem gemieteten Stellplatz überhaupt abstellen kann. Wer dies nicht tut und das Auto ist dann zu groß, muss die Miete für den Stellplatz auch bezahlen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München vom 19. Juli 2007 (AZ: 423 C 11099/07) hervor.
Der Eigentümer eines Porsche Cayennes, eines bekannt großen Geländewagens, mietete für 115,00 Euro im Monat einen Tiefgaragenstellplatz. Dies für ein Jahr. Als er erstmals in der Garage parken wollte, stellte er fest, dass sein Auto mit einer Breite von 193 Zentimetern nicht auf den Stellplatz passt. Daraufhin kündigte er fünf Tage später den Mietvertrag und zahlte auch keine Miete. Er begründete dies damit, dass ihm der Vermieter vor der Anmietung erklärt hat, dass er das Fahrzeug in der Garage abstellen kann. Seiner Meinung nach ist der Vermieter auch verpflichtet den Stellplatz anderweitig zu vermieten. Der Vermieter wiederum erwiderte, dass der Beklagte zumindest rückwärts einparken kann. Dann kann er auch über die Fahrertür ein- und aussteigen. Er hat auch nicht zugesichert, dass der Wagen auf den Parkplatz passt, die Kündigung ist nicht wirksam.
Beim Richter des Amtsgerichts fand der Vermieter Unterstützung. Er verurteilte den Mieter zur Zahlung des Mietzinses. Wer einen Wagen mit so überdurchschnittlichen Abmessungen fährt, muss sich selbst davon überzeugen, ob der ihm angebotene Stellplatz auch wirklich groß genug ist, bevor er diesen anmietet. Dass er dies unterlassen hat, stellt eine grobe Fahrlässigkeit seitens des Mieters dar. Der Mietvertrag blieb gültig.