Pavillonzelt auf Terrasse erlaubt

Hamburg/Berlin. Vermieter dürfen ein Pavillonzelt auf der Terrasse eines gemieteten Reihenhauses im Sommer nicht verbieten. So entschied das Landgericht Hamburg am 31. August 2007 (AZ: 311 S 40/07).


Der Vermieter eines Reihenhauses verlangte von seinen Mietern die Entfernung ihres Pavillonzeltes, das sie als Terrassenüberdachung auf der Rückseite des Hauses aufgestellt hatten. Durch das Zelt wird in den Garten eingegriffen, darüber hinaus kommt es bei Regen durch das Prasseln auf das Zeltdach zu einer Geräuschbelästigung. Das Amtsgericht gab ihm noch Recht, aber das Landgericht in zweiter Instanz entschied zugunsten der Mieter.

Selbst in einer Reihenhaussituation, bei der die Terrassen- und Gartenflächen direkt aneinander grenzen, überschreitet ein dauerhaftes Aufstellen eines Pavillons nicht den normalen Mietgebrauch. Da das Pavillonzelt nicht fest im Boden verankert wird, ist es mit dem Aufstellen eines großen Sonnenschirms vergleichbar. Auch dass der Pavillon während des gesamten Sommers aufgestellt bleibt, führt nicht dazu, dass der normale vertragsgemäße Gebrauch überschritten wird. Eine im Grundsatz zulässige Nutzung wird nicht dadurch unzulässig, dass von ihr besonders intensiv Gebrauch gemacht wird.