Nebenkostenabrechnung: Einsicht in die Belege vor Ort
Freiburg/Berlin. Mieter haben grundsätzlich einen Anspruch, die Nebenkostenabrechnung durch Einsicht in die Belege zu überprüfen. Liegt der Sitz des Vermieters weit entfernt von der Wohnung, kann der Mieter verlangen, am Ort des Mietobjekts Einsicht in die Belege der Betriebskostenabrechnung zu nehmen. Er muss sich auch nicht mit der Übersendung von Fotokopien zufrieden geben. Die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) informiert über ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Freiburg vom 24. März 2011 (AZ: 3 S 348/10).
Der Kläger mietete eine Wohnung in Freiburg von einer in Karlsruhe ansässigen Wohnungsbaugesellschaft. Diese Wohnungsbaugesellschaft wurde später von einer anderen Gesellschaft mit Sitz in Bochum übernommen. Als der Mieter eine Nebenkostenabrechnung prüfen wollte, wurde ihm die Einsichtnahme im 400 Kilometer entfernten Bochum oder die Übersendung von Fotokopien angeboten. Der Mieter lehnte beides ab und verlangte, in Freiburg Einsicht in die Abrechnungsbelege zu erhalten.
Zu Recht! Bei einem Wohnungsmietvertrag mit einer Vielzahl von Verpflichtungen gibt es keine von vornherein einheitlichen Erfüllungsorte. Grundsätzlich kann der Vermieter der Verpflichtung zur Vorlage der Belege nachkommen, wenn Vermieter und Mieter ihre Wohnung bzw. ihren Sitz im gleichen Ort haben. Sind Mietsache und Sitz des Vermieters weit voneinander entfernt, kann der Mieter jedoch Einsicht am Mietort verlangen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – der Mieter bei Vertragsabschluss nicht damit rechnen musste, sich zur Einsichtnahme nach Bochum begeben zu müssen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass dem Mieter die Originale nicht in dessen Wohnung vorgelegt werden müssten, sondern dies durchaus in den Räumen der örtlichen Hausverwaltung geschehen kann. Deshalb muss sich der Mieter auch nicht auf die Übersendung von Fotokopien verweisen lassen. Er hat ein berechtigtes Interesse, zunächst Einsicht in die Originale zu erhalten.