Mietsicherheit nicht für Anwaltskosten
Duisburg/Berlin. Ein Vermieter darf die vom Mieter hinterlegte Mietsicherheit nicht dafür verwenden, die Kosten für eine Rechtsverteidigung zu begleichen, die aufgrund einer unberechtigten gerichtlichen Inanspruchnahme durch den Mieter entstanden sind. Über diese Entscheidung des Landgerichts Duisburg vom 18. Mai 2010 (AZ: 13 S 58/10) informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
In einer Mietwohnung kam es zu einem Wasserschaden. Der Mieter kündigte und klagte auf Schadensersatz. Außerdem forderte er die Rückgabe des zugunsten des Vermieters verpfändeten Sparbuches, das er bei Vertragsabschluss als Mietsicherheit zur Verfügung gestellt hatte. Der Vermieter behielt das Sparbuch jedoch. Er ging davon aus, dass er nach dem Gerichtsverfahren einen Anspruch auf Erstattung der Kosten seiner Rechtsverteidigung hat.
Das Gericht lehnte jedoch ein Zurückbehaltungsrecht des Vermieters ab. Eine Mietsicherheit dient der Absicherung von Mietausfällen, der Sicherung von Ansprüchen auf Durchführung von Schönheitsreparaturen und auf Schadensersatz für den Fall, dass der Mieter die Wohnung beschädigt. Dagegen ist es nicht Sinn der Mietsicherheit, die Kosten einer Rechtsverteidigung des Vermieters zu sichern, sollte dieser vom Mieter ungerechtfertigt gerichtlich belangt werden. Hinzu kommt, dass der Anspruch auf eine solche Kostenerstattung in der Regel erst nach der gerichtlichen Entscheidung fällig ist. Der Vermieter ist aber nicht berechtigt, die Kaution so lange zurückzuhalten, bis diese Kostenerstattungsansprüche fällig werden. Es ist kein Grund ersichtlich, so die Richter, weshalb der Vermieter besser gestellt sein sollte als etwaige andere Gläubiger des Mieters.