Mietminderung bei zu heißer Wohnung

Hamburg/Berlin. Herrschen in einer qualitativ gut ausgestatteten Neubauwohnung in den Sommermonaten durch die Sonneneinstrahlung Temperaturen deutlich oberhalb der Wohlbefindlichkeitsschwelle von maximal 25 bis 26 Grad, kann dies einen Mangel darstellen. Darüber informieren die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins unter Verweis auf ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 10. Mai 2006 (AZ: 46 C 108/04).


Der Mieter einer Neubauwohnung in der obersten Etage und mit einer nach Süden ausgerichteten Glasfront hatte in den Sommermonaten unter der extremen Erwärmung der Wohnung zu leiden. Er kürzte daher die rund 1.000,00 € betragende Warmmiete um 205,00 €. Seine Vermieterin verklagte ihn daraufhin auf Zahlung des einbehaltenen Betrags. Der Mieter wiederum forderte in einer Widerklage, dass diese einen Wärmeschutz anbringen muss.

Die Widerklage des Mieters hatte Erfolg. Auch wenn ein Mieter einer Endetagenwohnung eine höhere sommerliche Aufheizung hinnehmen muss als ein Mieter in einem anderen Stockwerk, gibt es doch auch hier Grenzen. Eine relativ hochpreisige, gut ausgestattete Neubauwohnung, in der im Sommer zeitweise Temperaturen deutlich oberhalb der Wohlbefindlichkeitsschwelle herrschten, weist einen Mietmangel auf. Die Wärmeschutzmaßnahmen an einer Wohnung müssen den baurechtlichen Bestimmungen zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes entsprechen. Dies ist hier nicht der Fall, entschieden die Richter auf Grundlage des Sachverständigengutachtens.

Die Richter wiesen außerdem darauf hin, dass auch dann ein Mangel vorliegt, wenn die Erwärmung ein Ausmaß erreicht, dass die Wohnung in ihrer eigentlichen Nutzung beeinträchtigt ist, etwa wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung oder gar Gesundheitsgefahr vorliegt.
Die Vermieterin wurde verurteilt, einen angemessenen Wärmeschutz zu installieren. Die einbehaltene Miete musste der Mieter nicht nachzahlen.