Mieter müssen nicht Kosten für Öltankreinigung zahlen
Speyer/Berlin. Kosten für eine unregelmäßige Öltankreinigung sind keine Betriebskosten, die die Mieter tragen müssen, sondern Instandhaltungskosten. Eine andere Vereinbarung in einem Formularmietvertrag ist unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Speyer vom 3. September 2007 (AZ: 33 C 126/07) hervor.
In dem Mietvertragsformular war vereinbart, dass die Tankreinigungskosten auf die Mieter umgelegt werden. Der Öltank wurde zuletzt 1999 und erneut in der Abrechnungsperiode 2004/05 gereinigt. Der Vermieter stellte die entsprechenden Kosten in die Betriebskostenabrechnung ein. Dagegen protestierte der Mieter, der Vermieter klagte auf Zahlung der rund 170 Euro.
Das Gericht gab dem Mieter Recht. Die Tankreinigungskosten sind keine Betriebskosten, sondern Instandhaltungskosten. Die Reinigung dient dazu, das Verschlammen, Verkrusten und Zusetzen von Tank und Tankleitung zu verhindern. Im Vordergrund steht die Erhaltung der „Gebäudetechnik“, für die der Vermieter verantwortlich ist. Zudem können Betriebskosten nur laufende Kosten sein. Ausreichend ist zwar ein mehrjähriger Turnus, eine gewisse Regelmäßigkeit ist aber erforderlich. Diese ist hier nicht erkennbar. Außerdem ist die Klausel in dem Formularmietvertrag unwirksam. Die Umlage von Instandhaltungskosten kann nur vereinbart werden, wenn sie höhenmäßig begrenzt ist und auf mehrere Jahre verteilt wäre.