Geringere Auskunftspflichten für private Vermieter

Waldshut-Tiengen/Berlin. Private Vermieter treffen beim Abschluss oder der Änderung von Mietverträgen geringere Auskunftspflichten als gewerbliche Vermieter. Eine private Vermietung kann auch dann vorliegen, wenn man ein Haus mit acht Wohnungen vermietet. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 30. April 2008 (AZ: 1 S 27/07).


Im Jahre 2005 kam es bei einem Acht-Familien-Haus zu einem Eigentümerwechsel. Der neue Eigentümer vermietete ausschließlich diese Wohnungen. 2007 schloss er mit einem Mieter, der dort schon seit 1958 wohnte, in dessen Wohnung einen neuen Mietvertrag, der sich vom alten erheblich unterschied. Dabei belehrte der Vermieter den Mieter nicht über eine Widerrufsmöglichkeit. Etwa ein halbes Jahr später widerrief der Mieter und klagte auf Feststellung, dass der neue Mietvertrag wegen der fehlenden Aufklärung nicht gilt. Bei so genannten Haustürwiderrufsgeschäften besteht ein Widerrufsrecht, über das aufgeklärt werden muss.

Nach Ansicht der Richter besteht kein Widerrufsrecht, wenn der Vermieter – wie hier – als privater Vermieter gehandelt hat. Dies trifft allein auf Unternehmer, also gewerbliche Vermieter oder Verwaltungen, zu. Ausschlaggebend sind Umfang, Komplexität und Anzahl der mit der Vermietung verbundenen Vorgänge. Gewerbliche Vermietung liegt dann vor, wenn sie einen Geschäftsbetrieb wie die Unterhaltung eines Büros erfordert. Ein ausgedehntes oder sehr wertvolles Objekt an eine geringe Zahl von Personen zu vermieten, zählt zur privaten Vermögensverwaltung. Bei der Vermietung von acht Wohnungen in einem Objekt ist der Rahmen privater Vermögensverwaltung nicht überschritten.