Gaststätte muss bei Pachtbeginn sauber sein

Coburg/Berlin. Wird eine Gaststätte derart verdreckt und vermüllt verpachtet, dass der Betrieb einer Kneipe nicht möglich ist, kann sich der Pächter sehr schnell aus dem Pachtvertrag lösen. Schon nach Ablauf einer relativ kurzen Frist zur Mängelbeseitigung kann er außerordentlich kündigen. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Coburg vom 2. Juli 2008 (AZ: 12 O 111/08) hervor.


Der Kläger hatte das Lokal ab Anfang Juni 2007 für drei Jahre gepachtet und 3.000 Euro Kaution an den Verpächter bezahlt. Mitte Juni verlangte er vom Verpächter, innerhalb von fünf Tagen die Verschmutzung der Küche zu beseitigen und die vom Vorpächter stammenden Gegenstände zu entfernen. Als der Verpächter nicht tätig wurde, kündigte der Kläger den Pachtvertrag fristlos und verlangte Rückzahlung der Kaution. Der Verpächter hingegen behauptete, dass ein Kündigungsgrund nicht bestand. Er forderte deshalb vom Pächter die seiner Meinung nach aufgelaufenen Pachtzinsen in einer Gesamthöhe von 19.000 Euro.

Das Landgericht Coburg bestätigte jedoch die Rechtsposition des Klägers. Schon aufgrund der zurückgelassenen Gegenstände des Vorpächters wäre eine gastronomische Nutzung nicht möglich gewesen. Es hat auch erhebliche Verschmutzungen des Edelstahl-Küchenbereichs gegeben. Außerdem hätten sich Lebensmittel mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum in der Kneipe befunden. Nachdem der Beklagte diese Mängel trotz Aufforderung nicht beseitigt hat, hat ein Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung vorgelegen. Denn unter Berücksichtigung insbesondere der hygienischen Verhältnisse ist dem Kläger ein Festhalten am Pachtvertrag für die vereinbarte Drei-Jahres-Dauer nicht zuzumuten. Die Kaution erhielt er zurück.