Feuchte Keller und Taubenflug

München/Berlin. In Großstädten sind Tauben ein typisches Phänomen. Dort gehört starker Taubenflug zum allgemeinen Lebensrisiko. Eine Mietminderung ist daher nur dann möglich, wenn der Vermieter eine wesentliche Ursache für den Taubenbefall gesetzt hat. In den Jahren um 1950 wurden Häuser mit eingeschränkten Mitteln gebaut. Mit Feuchtigkeit im Keller ist also zu rechnen, entschied das Amtsgericht München am 11. Juni 2010 (AZ: 461 C 19454/09), wie der Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.


Anfang 2006 vermietete die Eigentümerin eine Wohnung im zweiten Obergeschoss. Das Gebäude wurde um 1950 erbaut. Die Miete betrug 820,00 €. Ab Oktober 2008 minderte die Mieterin die Miete, zunächst für Oktober und November um jeweils 240,00 €, danach jeweils um 20,00 €. Sie bemängelte, dass der Keller wegen des feuchten Bodens nicht zu benutzen ist. Deshalb sind schon mehrere Gegenstände dort verschimmelt. Außerdem versuchen immer wieder Tauben, auf ihrem Balkon zu nisten. Der Boden und die Möbel sind mit Taubenkot übersät. Sie muss den Balkon jeden zweiten Tag schrubben. Als schließlich 620,00 € Miete ausstanden, klagte die Vermieterin.

Mit Erfolg: Eine Minderung wegen des feuchten Kellers scheidet aus. Das Anwesen ist um das Jahr 1950 erbaut worden. Nach dem Zweiten Weltkrieg ist in Deutschland innerhalb kürzester Zeit sehr viel Wohnraum benötigt worden. Es ist allgemein bekannt, dass daher Wohngebäude in dieser Zeit lediglich mit eingeschränkten Mitteln und nicht in bester Qualität errichtet wurden. Die Mieterin hätte von vorn herein damit rechnen müssen, dass der Keller feucht und damit nicht uneingeschränkt zur Lagerung von Gegenständen geeignet ist.

Auch bei dem geschilderten Taubenbefall handelt es sich nicht um einen Mangel. Starker Taubenflug gehört zum allgemeinen Lebensrisiko. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Vermieterin verantwortlich ist – etwa durch eine besondere Fassadengestaltung. Vielmehr hat die Beklagte angegeben, dass die Tauben aus einem gegenüberliegenden Baum zugeflogen sind. Die Richter sahen auch keinen Unterschied zu Fällen, in denen es beispielsweise auf Grund eines feuchten Sommers zu einem besonders starken Stechmückenaufkommen kommt oder in denen Maulwürfe einen mit angemieteten Garten umgraben. Der Vergleich damit zeigt, dass der Vermieter ohne eigenes Zutun nicht für eine Taubenplage in einer innerstädtischen Wohnanlage verantwortlich gemacht werden kann.