Energiepass: Vermieter kann Verbrauchsdaten vom Mieter verlangen
Karlsruhe/Berlin. Ein Mieter, der seine Verbrauchskosten direkt mit dem Versorger abrechnet, ist unter Umständen trotzdem verpflichtet, diese Daten seinem Vermieter mitzuteilen. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 20. Februar 2009 (AZ: 9 S 523/08) hervor.
Der Vermieter eines Einfamilienhauses verlangte von seinem Mieter die Verbrauchsdaten für Heizung und Strom der letzten drei Jahre, um einen Energiepass ausstellen lassen zu können. Der Mieter, der diese Kosten direkt mit dem Versorger abrechnete, weigerte sich. Er berief sich dabei auf das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Die Klage des Vermieters hatte Erfolg. Der Mieter hat eine so genannte Nebenpflicht aus dem Mietvertrag, dem Vermieter solche Verbrauchsdaten zu nennen. Eine Anwendungsmöglichkeit des BDSG sahen die Richter dagegen nicht. Für sie war es nicht nachvollziehbar, inwiefern Verbrauchsdaten persönliche Daten im Sinne des Gesetzes sind. Darüber hinaus wiegt das Interesse des Vermieters, die Daten für die Ausstellung eines Energiepasses zu erhalten, schwerer als der Wunsch des Mieters, seine Verbrauchsdaten nicht preiszugeben.